![]()
|
| Aktuelles / Vorstand |
|---|
| 18.11.2009 - Vereinsinfo 03/2009: Beschlüsse vom Herbstbeirat 2009 |
| Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informiere ich Sie über die relevanten Beschlüsse und Informationen des Beirates SHFV vom 14.11.2009 1. Zahlungsrückstände von Vereinen In die Satzung wird §61 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt. §61 (Verstoß gegen Pflichten) Verstößt ein Mitgliedsverein gegen die Pflichten, die ihm gemäß § 60 auferlegten Abgaben, Beiträge, Umlagen, Gebühren oder Strafen fristgerecht zu entrichten, so kann der zuständige Vorstand gegen ihn folgende Sanktionen verhängen: a) Säumniszuschlag in Höhe von 10% der säumigen Summe b) Punktabzug gegen die 1. Herrenmannschaft oder Frauenmannschaft, wenn der Verein keine Herrenmannschaft besitzt. c) Streichung der 1. Herren- (Frauen-)mannschaft für die laufende Spielzeit und Feststellung als 1. Absteiger. Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2. Urteil und Beschlüsse Unter Beibehaltung des übrigen Wortlautes werden in § 13 RO die Ziffer 2, 3, und 5 wie folgt neu gefasst: § 13 (Urteil und Beschlüsse) 2. Anfechtbare Urteile und Beschlüsse müssen schriftlich begründet werden. Sie werden übersandt im elektronischen Postfachsystem des Verbandes. a.) Den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung, b.) Dem Präsidium bzw. dem geschäftsführenden Kreisvorstand Soweit ein Betroffener nicht am elektronischen SHFV-Postfachsystem teilnimmt, erfolgt die Übersendung durch Eingabe bei der Post. 3. Nach Ablauf von drei Tagen nach der Einstellung in das elektronische Postfachsystem des SHFV oder ggf. nach Eingabe bei der Post gilt das Schriftstück als zugegangen. 5. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Entscheidung rechtskräftig, bei fehlender Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf von einem Monat nach Einstellung in das elektronische Postfachsystem oder ggf. nach Eingabe bei der Post. Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 3. Berufungsfrist Unter Beibehaltung des übrigen Wortlautes wird §38 Ziffer 4 der Rechtsordnung wie folgt neu gefasst. 4. Die Berufungsfrist ist eingehalten, wenn die Berufung spätestens am siebten Tage nach Zugang in das elektronische Postfachsystem des SHFV eingestellt wurde bzw. das Datum des Poststempels beweist, dass die Berufung spätestens am siebten Tage nach Zugang durch die Eingabe bei der Post abgesandt worden ist. Mit der Einlegung der Berufung ist der Nachweis der Zahlung der Berufungsgebühr gemäß § 39 Rechtsordnung innerhalb der Berufungsfrist zu führen. Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 4. Änderung beim Schiedsrichtersoll Unter Beibehaltung des übrigen Wortlautes wird § 9 Nr.1 der Spielordnung in Satz 1 und 2 wie folgt neu gefasst: §9 Nr. 1 Satz 1 und 2 Die Vereine haben für jede Frauen-, Herren-, A-Junioren und A-Juniorinnenmannschaft bei Abgabe der Mannschaftsmeldung für das neue Spieljahr einen nach §11 der Schiedsrichterordnung für Spielleitungen zugelassenen Schiedsrichter zu melden (Inhaber gültiger DFB- oder SHFV-Schiedsrichterausweise). Dieselbe Verpflichtung besteht für jede Junioren- und Juniorinnenmannschaft, die über Kreisebene hinaus spielt. Tritt am 01.07.2010 in Kraft. 5. Gastspielerlaubnis Unter Beibehaltung des übrigen Wortlautes wird § 1 Ziffer 5 Melde- und Passwesen wie folgt neu aufgeteilt: Bisheriger Absatz 2 und 3 wird neu Ziffer 6. Bisheriger Absatz 4 wird neu Ziffer 7. Innerhalb dieser neu geschaffenen Ziffer 7 wird Satz 2 unter Streichung des bisherigen Wortlautes wie folgt neu gefasst: Die Gastspielerlaubnis ist bei dem Spielausschuss zu beantragen, der für die Pflichtspiele der Mannschaft zuständig ist, in der/die Gastspieler/in eingesetzt werden soll. Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 6. Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren § 5 Ziffer 5 Melde- und Passwesen wird unter Beibehaltung des bisherigen Wortlautes wie folgt redaktionell ergänzt: § 5 (Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren) An dem Tag des Eingangs der vollständige Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Freundschaftsspiele und Spiele um den Verbandspokal seines neuen Vereins spielberechtigt. 7. Strafstoßpunkt, Ballgrößen und -gewichte für Jugendmannschaften auf Kleinspielfeld Unter Beibehaltung des übriges Wortlautes wird § 10 in den Ziffern 5 und 8 wie folgt neu gefasst: 5. Der Strafstoßpunkt ist bei 3x2m großen Toren 7Meter und bei 5x2m großen Toren 9 Meter von der Torauslinie. 8. Die G-Junioren/-Juniorinnen spielen mit einem Leichtball der Größe 4 (290g), F- und E-Junioren(Juniorinnen spielen mit einem Leichtball der Größe 5 (290g). Die D-Junioren/Juniorinnen mit einem Leichtball der Größe 5 (350g). Alle anderen Altersklassen spielen mit einem Ball der Größe 5. Tritt am 01.07.2010 in Kraft. 8. Ergebnismeldung G- und F-Junioren/Juniorinnen Unter Beibehaltung des bisherigen Wortlautes werden in § 13 Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst: In der Altersklasse G-Junioren/-Juniorinnen wird kein Pflichtspielbetrieb, sondern lediglich ein freier Spielbetrieb durchgeführt. Neben Freundschaftspielen sollen Kurzturniere bzw. Spielnachmittage ausgetragen werden. Für den Spielbetrieb in dieser Altersklasse ist jeder Ergebnisdienst, gleich welcher Art, untersagt. In der Altersklasse der F-Junioren/Juniorinnen wird ein Pflichtspielbetrieb, jedoch ohne Punktwertung, durchgeführt. Für den Spielbetrieb in dieser Altersklasse ist jeder Ergebnisdienst, gleich welcher Art, untersagt. Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 9. Spielzeit G-Jugend und Verlängerung bei C- bis E-Junioren/-Juniorinnen Unter Beibehaltung des übrigen Wortlautes wird in §16 die Spieldauer im Bereich der G-Junioren/Juniorinnen verändert auf max. 2 x 20 Minuten Bei Entscheidungsspielen ist nach unentschiedenem Ausgang das Spiel zu verlängern und zwar: Bei den C- bis E-Junioren/Juniorinnen 2 x 5 Minuten Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 10. Genehmigungsverfahren für meisterschaftsähnliche Veranstaltungen und für Spiele im Ausland von Jugendmannschaften Unter Beibehaltung des übrigen Wortlautes wird die Richtlinie für Jugendfußballturniere in Ziffer 4 und 5 wie folgt neu gefasst: 4. Genehmigungsverfahren von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist vom Veranstalter beim zuständigen Kreisjugendausschuss zu beantragen. Sofern an der Veranstaltung Verein der Schleswig-Holstein Liga und/oder Vereine aus mehr als drei Landesverbänden teilnehmen, ist die Zustimmung des Verbandsjugendausschusses des SHFV einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ihr der Verbandsjugendausschuss des SHFV nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang widersprochen hat. Ohne eine solche Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen ist eine Teilnahme von Vereinsmannschaften unzulässig. Eine Genehmigung für Mannschaften des F Junioren/-Juniorinnenbereiches ist ausgeschlossen. 5. Genehmigungsverfahren für Spiele im Ausland Spiele sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist beim Verbandsjugendausschuss des SHFV zu beantragen, Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ihr der Verbandsjugendausschuss des SHFV nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang widersprochen hat. Für Mannschaften der Juniorenbundesliga und Nachwuchsleistungszentren ist die Genehmigung mindestens acht Wochen vorher direkt beim DFB einzuholen. Tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 11. Meldung der Ergebnisse von Pokalspielen über das DFBnet § 2a (Spielbetrieb über das DFBnet) Nr. 2 findet ab 01.07.2010 auch für alle Pokalspiele, die über das DFBnet abgewickelt werden, Anwendung. Anmerkung: Ab 01.07.2010 sind bei Pokalspielen die gastgebenden Vereine verpflichtet, die Spielergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Spielende dem SHFV über das DFBnet zu melden. Bei Nichtbefolgen der o.a. Termine kann ein Ordnungsgeld gemäß Finanzordnung des SHFV verhängt werden. 12. Sonstiges Die Bezeichnung der Pokalrunden der Herren, Frauen und A-Junioren (auch auf Kreisebene) lautet ab der Spielserie 2010/2011: SHFV-Lotto-Pokal Der FK Rendsburg/Eckernförde hat in der Spielserie 2008/2009 erneut seit der Einführung des DFBnet in der Spielserie 2004/2005 von allen Fußballkreises das beste Meldeergebnis erreicht. Die Firma EON-Hanse Vertrieb unterstützt die Trainerqualifizierung in 2010 mit über 30.000Euro durch die Übernahme von Prüfungsgebühren usw. Genauere Informationen werden nachgereicht. Werner Kirstein - 1. Vorsitzender - |
| [zurück] · [top] |