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| 08.04.2010 - Sportrecht: Der Europäische Gerichtshof zur Vertragsbindung von Profi-Fußballnachwuchsspielern |
Soweit ein Ausbildungsvertrag eines Fußballprofiklubs mit seinem Nachwuchsspieler die Vertragsklausel enthält, dass der Auszubildende verpflichtet ist, nach Ausbildungsende seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abschließen zu müssen, verstößt dies gegen die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit (nach Art. 39 EG), wenn bei der Weigerung zum Vertragsabschluss dies zu erheblichen Schadenersatzansprüchen bei dem Nachwuchsspieler führt. EuGH, Urteil vom 16.3.2010, Rechtssache C-325/08 Anmerkung: Ein jugendlicher Nachwuchsspieler hatte mit dem Fußball-Profiverein Olympique Lyon einen Ausbildungsvertrag für die befristete Laufzeit von 3 Spielzeiten abgeschlossen. Vertraglich vorgesehen war darin, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Spieler dann verpflichtet ist, mit diesem Ausbildungsverein einen ersten Berufsspielervertrag abzuschließen, bei einem Vertragsverstoß ansonsten Schadenersatz zu leisten ist. Der Nachwuchsspieler verweigerte einen Vertragsabschluss nach Beendigung seines Ausbildungsvertrags und schloss stattdessen seinen ersten Profi-Vertrag als Berufsspieler mit einem englischen Fußballklub ab. Der Ausbildungsverein machte daraufhin Schadenersatzansprüche in Höhe eines Berufsspieler-Jahresgehalts geltend, durch Richtervorlage (des Cour de Cassation) wurde das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Dies mit der Kernfrage, ob ähnlich dem Sachverhalt zur früheren "Bosman"-Entscheidung (Urteil vom 15.12.2005, C-415/93), durch diese Schadenersatzsanktionen die Anwerbung und Förderung von jungen Nachwuchsspielern sich noch rechtfertigen läßt. Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Ausübung des Sports unter das EG-Recht fällt, da dies zum Witschaftsleben gehört. Hat die sportliche Betätigung den Charakter einer Arbeits- oder Dienstleitung wie bei semiprofessionellen oder professionellen Sportlern, so greift dann bei einer unselbständigen Tätigkeit die Schutznorm zur Beachtung der Freizügigkeit im EU-Bereich nach Art. 45 AEUV. Der EuGH beanstandete in dieser neuen Entscheidung die Höhe der im Klagewege geltend gemachten Schadenersatzforderung, die sich eben deutlich über dem Rückzahlungsanspruch der tätsächlichen Ausbildungskosten bewegte. |
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