Spielbetrieb / Schiedsrichter

Richtlinien zur Schiedsrichterausbildung

 

Erlassen auf Grund der Ermächtigung in den §§ 10 und 11 der Schiedsrichterordnung des Schleswig-

Holsteinischen Fußball Verbandes aufgrund des Beschlusses des Verbandsschiedsrichterausschusses vom 22.04.2006.

 

Allgemeines

 

1.       Diese Richtlinien sind verbindlich. Ausnahmegenehmigungen können nur vom Verbandsschiedsrichterausschuss erteilt werden.

2.       Es gilt der Grundsatz: Qualität vor Quantität.

3.       Die Richtlinien für die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern im Deutschen Fußball Bund sind in diese Bestimmungen eingearbeitet worden.

4.       Diese Richtlinien treten mit dem 01.01.2007 in Kraft und werden als Anlage zur Schiedsrichterordnung des Schleswig-Holsteinischen Fußball Verbandes veröffentlicht.

 

 

Zu § 10 SRO Meldung:

 

1.       Anwärterlehrgänge sind spätestens 4 Wochen vor Meldeschluss in den KFV-Mitteilungsblättern oder in Schreiben an die Vorstände der Vereine anzukündigen. Dauer, Art der Ausbildung, Kosten der Ausbildung und Ablauf der abzulegenden Prüfung sollen kurz erläutert werden.

2.       Die Vereine sind, gemessen an den Anforderungen, zu einer sorgsamen Auswahl ihrer Anwärter aufgerufen. Sie sollen nur Personen zum Lehrgang melden, die aktive Schiedsrichter werden wollen. „Aktiv“ bedeutet die Bereitschaft, nach bestandener Prüfung regelmäßig Spielleitungen zu übernehmen und regelmäßig die zur Information und Regelfortbildung erforderlichen Schulungsabende zu besuchen.

3.       Die gemeldeten Anwärter sind vom Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss persönlich anzuschreiben und zum Lehrgang einzuladen. Folgt der gemeldete Anwärter der Einladung nicht, wird der betreffende Vereinsvorstand davon unterrichtet.

4.       Wer aus einem anderen Grunde als dem, aktiver Schiedsrichter zu werden, an einem Ausbildungslehrgang teilnehmen möchte, kann persönlich beim Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss um seine Teilnahme am Lehrgang nachsuchen. Der Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss entscheidet über die Zulassung.

5.       Der Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss hat gemeldeten Anwärtern die Ausbildung zu versagen, wenn sie:

a)       bei Beginn des Lehrgangs das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Lehrgangsteilnehmer unter 14 Jahren werden lediglich zu Spielleitungen mit gleichaltrigen Jugendlichen in ihren Vereinen herangezogen und haben bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres die erforderlichen Lehrabende zu besuchen. Dann kann nach einer bestandenen Anwärterprüfung der vorläufige Schiedsrichterausweis ausgehändigt werden.

b)       bei Beginn des Lehrgangs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nicht vorlegen können,

c)       schon einmal als Schiedsrichter wegen grober Pflichtverletzung oder als Spieler wegen begangener Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten von einem Sportgericht rechtskräftig verurteilt worden sind oder

d)       bereits 2 Anwärterlehrgänge absolvierten und beide Lehrgangsabschlussprüfungen bzw. beide Probezeiten nicht bestanden haben.

Der zuständige Kreisschiedsrichterausschuss kann prüfen, ob der gemeldete Anwärter bereits in einem anderen Kreis aus den unter c) oder d) genannten Gründen ausgeschlossen wurde.

Die Vereinsvorstände sind von der Entscheidung (Ablehnung) zu unterrichten.

 

 

Zu § 10 SRO Ausbildung

 

1.       Verantwortlich für den Lehrgangsablauf, die regeltechnische und satzungsgerechte Ausbildung der Anwärter sind der Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss und sein Lehrstab.

2.       Die Ausbildung erfolgt entsprechend den Richtlinien des Verbandsschiedsrichterausschusses und des Deutschen Fußball Bundes.

3.       Teilnehmer, die während des Lehrgangs aufgeben oder ausgeschlossen werden, sind den Vereinsvorständen namentlich bekannt zu geben, soweit sie von ihnen gemeldet wurden.

4.       Lernziele

4.1    Bei der Hinführung zur Schiedsrichter-Prüfung sind folgende Grobziele anzustreben:
+ eine sichere Kenntnis des Regelwerkes
+ Reflexion der theoretischen Kenntnisse auf konkrete Spielsituationen
+ soziale Kompetenz im Umgang mit den Spielern und Vereinsfunktionären
+ Kennen lernen administrativer Aufgaben
+ Zusammenarbeit mit den Funktionsträgern der Schiedsrichter-Ausschüsse

4.2    In den Lehreinheiten für Anwärter sind u.a. nachstehende Feinziele anzustreben, diese sind abhängig von den jeweiligen Lehrinhalten:
+ genaues Lernen der 17 Spielregeln
+ Erlernen der im Anhang des Regelwerkes aufgeführten Ergänzungen
+ Fähigkeit, das erlernte Regelwissen in konkreten Spielsituationen einzusetzen
+ Angemessener Einsatz der Pfeife
+ Grundkenntnisse beim Einsatz von Körpersprache (Gestik, Mimik)
+ Den jeweiligen Situationen entsprechende Ansprache an die Spieler (rhetorische Grundfertigkeiten)
+ Erwerb von Basiswissen im Erkennen von Konfliktsituationen sowie möglicher deeskalierender Maßnahmen im Verlauf eines Spiels (Gewaltprävention)
+ Korrekter Umgang mit den Vereinsfunktionären
+ Korrektes Ausfüllen eines Spielberichtes und rechtzeitiges Absenden an die Spielinstanzen
+ Kontaktaufnahme mit den Schiedsrichter-Ausschüssen nach Konflikten vor, während und nach einem Spiel

       4.3.  Inhalte / Methoden

       4.3.1.         Regelkenntnis
Die Inhalte der Lehreinheiten zur Ausbildung neuer Schiedsrichter ergeben sich aus den Lernzielen. Hierbei sind an erster Stelle die amtlichen Fußball-Regeln zu nennen. Diese können in der theoretischen Wissensvermittlung durch Referate der Lehrwarte erfolgen. Die moderne Pädagogik fordert jedoch zusätzlich das handelnde Lernen, haben sich dabei doch die größten Lernerfolge gezeigt.
Dies bedeutet, dass die Anwärter in Partner- bzw. Gruppenarbeit eigenständig vom Lehrwart vorgegebene Themen in der Arbeit mit dem Regelbuch, mit Arbeitsblättern, Fotos, Graphiken u.a.m. zu bearbeiten haben. Dabei muss aber eine durchgängige Begleitung durch den oder die Lehrwart (e) erfolgen, damit bei dieser Gruppenarbeit oder bei der anschließenden Präsentation der Arbeitsergebnisse mögliche sachliche Fehler sofort korrigiert werden!
Möglich ist auch die Arbeit an der Leinwand mit dem Tageslichtschreiber, dem Beamer oder als Videopräsentation. Nach einer Einweisung in die jeweilige Thematik sollen auch hier vor Allem von den Anwärtern die Wortbeiträge kommen, evtl. korrigiert durch den Lehrwart.

4.3.2.        Rollenspiele
Bei der „Arbeit mit der Schiedsrichter-Pfeife“, der angemessenen Ansprache an Spieler und Vereinsfunktionäre und bei dem Einüben von deeskalierenden Maßnahmen ist auf Rollenspiele nach vorheriger Einweisung zurückzugreifen. Die Rollen sind auszutauschen, so dass jeder Teilnehmer zum betroffenen Spieler und auch zum Schiedsrichter wird. In diesen Rollenspielen werden sich die Anwärter mit eigenen Erfahrungen identifizieren. Sie können sich zugleich in die Empfindungen des Gegenübers im Spiel hineinversetzen und ihre Körpersprache sowie ihre Rhetorik schulen. Gleichzeitig lernen sie in gespielten Stresssituationen ihre Emotionen als Spieler und als Schiedsrichter zu kontrollieren.

 

4.3.3.         Administrative Aufgaben
Für das Erlernen der administrativen Aufgaben sind von den Anwärtern die Spielberichtsformulare konkret auszufüllen. Mögliche Texte nach besonderen Ereignissen, die zur Meldung gebracht werden müssen, sind ebenfalls konkret zu formulieren und lesbar zu schreiben. Einige der Teilnehmer schreiben diese Texte auf eine vorgegebene Folie, die dann als Präsentation besprochen werden.

4.4.             Allgemeine Hinweise zur Ausbildung

4.4.1.         Umfang der Unterrichtseinheiten (UE)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass für eine qualifizierte Ausbildung neuer Schiedsrichter mindestens 14 UE vorzusehen sind. Eine Zeitstunde entspricht einer UE. Dabei ist die Zahl der UE abhängig von der Zahl der Teilnehmer, kann doch in kleineren Lerngruppen effektiver gearbeitet werden.
Die Prüfung kann außerhalb der UE erfolgen. Als Mindesttageszahl sind drei Ausbildungstage vorzusehen. Nur bei angemessenen Rahmenbedingungen können die o.a. regeltechnischen, administrativen und für die Schiedsrichter-Tätigkeit wichtigen organisatorischen Inhalte angemessen vermittelt werden. Die Ausbildung kann in unterschiedlicher Form durchgeführt werden. So ist es z.B. möglich die Ausbildung an mehreren Wochentagen oder an mindestens zwei Kompaktwochenenden durchzuführen. Die Durchführung der Ausbildung im Rahmen von Wochenendlehrgängen wird allerdings empfohlen.

4.4.2.         Räumliche und soziale Voraussetzungen
Voraussetzungen für das Erreichen der Lernziele und für einen erfolgreichen Abschluss der am Ende folgenden Prüfung sind günstige äußere Bedingungen. Zu große Lerngruppen, mehrere Teilnehmer, die durch undiszipliniertes Verhalten den Ablauf erheblich stören, ein zu kleiner Raum oder Störungen durch externe Einflüsse gefährden eine erfolgreiche Arbeit. Hier muss der Lehrwart zusammen mit den Mitgliedern vom Schiedsrichter-Ausschuss für Abhilfe sorgen! Die Höchstteilnehmerzahl ist auf 40 zu begrenzen. Die Mindestzahl der Anwärter für einen Lehrgang sollte 12 betragen.
Bei der Frage nach den Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung erfolgt, haben sich Hörsäle und Klassenräume in Schulen als vorteilhaft erwiesen. Auch in den Sportheimen von Vereinen oder anderen größeren Räumlichkeiten ist dies möglich. Es hat sich bewährt, dass Anwärter des gleichen Vereins getrennt voneinander platziert werden, um Störungen zu vermeiden. Der Ausschank alkoholischer Getränke während der Ausbildung ist nicht zulässig.

4.4.3.         Lernkontrollen
Neben den Unterweisungen in die jeweiligen Lernbereiche sind regelmäßige Wiederholungen der erlernten Kenntnisse notwendig, um das Wissen zu vertiefen. Dies kann durch eine Bestandsaufnahme der zurückliegenden Lerneinheiten zu Beginn einer jeden neuen Einheit erfolgen. Möglich sind auch gezielt eingesetzte Lernkontrollen, die im Anschluss sofort von den Teilnehmern korrigiert werden.

4.4.4.         Sonstiges
Die Lernziele können auch zusätzlich durch praktische Übungen auf dem Spielfeld erreicht werden.

 

 

Zu § 10 SRO Prüfung

 

1.       Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer an der Ausbildung nicht regelmäßig teilgenommen hat. Für eine erfolgreiche Ausbildung ist es notwendig, dass die Teilnehmer durchgehend an den Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Häufiges Fehlen, ständiges Stören durch einzelne Teilnehmer oder auch eine durchgängig hohe Fehlerzahl bei den Lernkontrollen zeigen, dass ein Teilnehmer nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung besitzt.
Zur Prüfung kann daher nur zugelassen werden, wer an nicht mehr als an zwei Lehrgangstagen gefehlt hat.

2.       Die Lehrgangsabschlussprüfung und die körperliche Leistungsprüfung werden vom zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss abgenommen. Die Prüfungsergebnisse werden in einem einheitlichen Prüfungsprotokoll, das vom Verbandsschiedsrichterausschuss herausgegeben wird, festgehalten. Das Protokoll ist dem Verbandsschiedsrichterlehrwart spätestens 14 Tage nach Abschluss des Lehrganges unaufgefordert abschriftlich zuzuleiten.

3.       Die Lehrgangsabschlussprüfung umfasst die schriftliche Beantwortung eines vom Deutschen Fußball Bund herausgegebenen einheitlichen Prüfungsbogens. Bei der schriftlichen Prüfung sind 30 Fragen zu beantworten, davon 20 mit schriftlicher Begründung, 10 im Multiple-Choice-Verfahren. Diese 30 Fragen werden jährlich neu vom Schiedsrichter-Ausschuss des Deutschen Fußball Bundes den Landesverbänden vorgegeben. Für die richtige Beantwortung einer Frage gibt es zwei Punkte, bei teilweiser richtiger Antwort einen Punkt. Zum Bestehen der Prüfung sind mindestens 50 Punkte notwendig. Sprach- oder Schreibhilfe darf nicht geleistet werden. Über Abweichungen entscheidet der Verbandsschiedsrichterlehrwart auf Anfrage im Einzelfall unanfechtbar. Die Fragebögen dür fen nicht an Unbefugte weitergegeben werden, auch eine Veröffentlichung auf Homepages ist unzulässig. Lediglich der Verbandschiedsrichterausschuss, der Verbandsschiedsrichterlehrstab, der jeweilige Kreisschiedsrichterausschuss sowie der dazugehörige Lehrstab sind berechtigt, den Inhalt der Fragebögen zu kennen. Nach Durchführung der Prüfung sind die Fragebögen zu vernichten, sie dürfen auch den Anwärtern nicht überlassen werden. Sollten dem Verbandsschiedsrichterausschuss Verstöße gegen diese Vorgaben bekannt werden, werden diese mit den satzungsrechtlichen Möglichkeiten geahndet werden müssen. Wer die Prüfung nicht besteht, hat die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen, sofern mindestens 40 Punkte erreicht worden sind. Ort und Termin hierfür werden vom Kreisschiedsrichterausschuss festgelegt. Ein besonderer Prüfungsbogen wird vom Deutschen Fußball Bund erstellt.
Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, muss erneut an einem Lehrgang, einer Gesamtausbildung, teilnehmen.

4.       Die körperliche Eignungsprüfung ist nur für Anwärter vorgeschrieben, die aktive Schiedsrichter werden wollen, und besteht aus einem Konditionstest mit festgelegter Höchstzeit; die Bedingungen setzt der Verbandsschiedsrichterausschuss wie folgt fest:

Senioren ab 18 Jahre: 2200 m in 14 Minuten
Senioren ab 50 Jahre: 2000 m in 14 Minuten
Jugendliche und Frauen: 2000 m in 14 Minuten.

Zulässig ist, dass die körperliche Leistungsprüfung im Laufe der auf die schriftliche Prüfung folgenden 6 Monate abgelegt wird. In diesen Fällen kann der Neuling bereits vor dem Ablegen der körperlichen Prüfung als Schiedsrichter eingesetzt werden.
Endgültig bestanden ist die gesamte Prüfung jedoch erst mit dem erfolgreichen Ablegen beider Prüfungsteile. Den Anwärtern ist die Wiederholung der körperlichen Eignungsprüfung einmal zu gewähren.

5.       Besteht ein Anwärter die Lehrgangsabschlussprüfung oder die körperliche Eignungsprüfung nicht, so wird der zuständige Vereinsvorstand hiervon unterrichtet.

6.       Nach bestandener Prüfung händigt der zuständige Kreisschiedsrichterobmann den vorläufigen Schiedsrichter-Ausweis aus.

 

 

Zu § 11 SRO Probezeit

 

1.       Im Prüfungsprotokoll vollzieht der zuständige Kreisschiedsrichterobmann durch seine Unterschrift die Zulassung eines Anwärters zur Probezeit, wenn die Lehrgangsabschlussprüfung und die körperliche Eignungsprüfung als bestanden gelten.

2.       Die Probezeit beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tage der vollständig abgelegten Prüfung.

3.       Während der Probezeit muss der Anwärter mindestens 12 Spiele leiten und 8 Lehrabende besuchen.

4.       Scheidet ein Anwärter vor Ablauf der Probezeit freiwillig aus oder muss er aus wichtigen Gründen vorzeitig von Spielleitungen entbunden werden, so ist dieses dem jeweiligen Vereinsvorstand mitzuteilen.

5.       Lehrgangsteilnehmer, die keine aktiven Schiedsrichter werden wollen, sind von der Probezeit entbunden. Ihnen stellt der Kreisschiedsrichterobmann auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie am Lehrgang für Schiedsrichter-Anwärter teilgenommen und durch die bestandene schriftliche Prüfung den Nachweis ihrer theoretischen Ausbildung in der Regelkunde erbracht haben. Andere Bescheinigungen sind nicht zulässig. Auch muss sie in jedem Falle den Zusatz tragen: „Diese Bescheinigung ist keine Schiedsrichterlegitimation.“

 

 

Zu § 11 SRO Anerkennung/Schiedsrichter-Ausweis des Deutschen Fußball Bundes/Verlängerung der Probezeit/Ablehnung

 

Nach Beendigung der Probezeit trifft der Kreis-Schiedsrichterausschuss die folgenden möglichen Entscheidungen:

 

I.       Anerkennung als Schiedsrichter des Deutschen Fußball Bundes
Beschließt der Kreis-Schiedsrichterausschuss, dem Anwärter die Befähigung zur Ausübung des Schiedsrichteramtes zuzuerkennen, muss der Anwärter dieses in einem Eignungstest nachweisen, der vom zuständigen Bezirksschiedsrichterobmann abgenommen wird:

Der Test besteht aus der erfolgreichen Absolvierung eines Regeltestes (20 Fragen, Mindestpunktzahl = 32).
Der Regeltest wird vom Schiedsrichter-Lehrstab des Schleswig-Holsteinischen Fußball Verbandes erstellt.

Die Kreisschiedsrichterausschüsse haben dem zuständigen Bezirksschiedsrichterobmann vor der Durchführung des Eignungstests unaufgefordert die Anzahl der Spielleitungen und Lehrabendbesuche in der Probezeit schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht oder wurden die Anforderungen nicht erfüllt, kann der Eignungstest für den betreffenden Anwärter nicht durchgeführt werden. Die Probezeit ist zu verlängern.

Sollte ein Anwärter den Test nicht bestehen, so muss ihm Gelegenheit gegeben werden, diesen innerhalb von 6 Monaten zu wiederholen, sofern mindestens 22 Punkte erreicht wurden. Der Nachprüfungsort und der Termin werden vom zuständigen Bezirksschiedsrichterobmann festgelegt. Der Regeltest wird vom Schiedsrichter-Lehrstab des Schleswig-Holsteinischen Fußball Verbandes erstellt (20 Fragen, Mindestpunktzahl = 32). Wird der Test erneut nicht bestanden, so kann die Probezeit einmal verlängert werden.

Nach bestandener Prüfung händigt der zuständige Bezirksschiedsrichterobmann dem Prüfling den Schiedsrichter-Ausweis des Deutschen Fußball Bundes aus, sofern der Schiedsrichter das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Schiedsrichter behalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den vorläufigen Schiedsrichterausweis. Für die Nachfolgebescheinigungen ist der jeweilige Kreisschiedsrichterausschuss zuständig.

II.       Erneute Probezeit
Die Probezeit wird um 12 Monate verlängert.
Dem Anwärter werden die Gründe schriftlich mitgeteilt. Er wird aufgefordert, die festgestellten Mängel abzustellen, andernfalls er nach Ablauf der erneuten Probezeit damit rechnen muss, seinem Verein als für das Amt eines Schiedsrichters nicht geeignet zurückgegeben zu werden. Durchschriften dieser Schreiben sind an die betreffenden Vereinsvorstände zu richten und zum Prüfungsprotokoll zu nehmen.

Wurde die Probezeit ausschließlich wegen des nicht bestandenen Eignungstests verlängert, kann nach Ablauf der verlängerten Probezeit ein erneuter Test abgelegt werden (Ablauf siehe I.) Auch in der verlängerten Probezeit muss der Anwärter mindestens 12 Spiele leiten und 8 Lehrabende besuchen.

Eine 3. Probezeit ist nicht zulässig. Kommt es nach der 2. Probezeit zur Ablehnung, treten die Folgen wie zu III. ein.

III.       Ablehnung
Der Anwärter wird als Schiedsrichter nicht zugelassen und seinem Verein zurückgegeben. Ein Anwärter kann auch an seinen Verein zurückgegeben werden, wenn er nach Auffassung des zuständigen Kreisschiedsrichterausschusses aus sonstigen Gründen nicht für das Amt des Schiedsrichters geeignet erscheint.

Die Entscheidung ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand des betreffenden Vereins und dem Anwärter schriftlich mitgeteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung darf nicht fehlen. Durchschriften dieser Schreiben werden zum Prüfungsprotokoll genommen. Der vorläufige Schiedsrichter-Ausweis des Schleswig-Holsteinischen Fußball Verbandes wird abgefordert und eingezogen.

Kiel/Malente, 22.04.2006

 

Egon Biere                                             Holger Wohlers

Verbandsschiedrichterobmann      Verbandsschiedsrichterlehrwart

 

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