Spielbetrieb / Senioren
Durchführungsbestimmungen der Senioren auf Kreisebene
- Spieljahr 2009/2010 -
 

1. Allgemeines
2. Spielberichtsbogen
3. Schiedsrichter
4. Spieltracht
5. Spielverlegungen
6. Spielabsagen wegen Unbespielbarkeit des Platzes
7. Unbespielbarkeit des Platzes bei Neuansetzungen
8. Meldung von Spielergebnissen
9. Einsenden von Spielberichten
10. Ordnungsstrafen und Gebühren
11. Anzahl der Vereinsmannschaften in der 1. und 2. Kreisliga und Regelung des Auf- und Abstieges
12. Anzahl der Spieler sowie Auswechselspieler
13. Geld- und Hallenturniere
14. Ausrichtung von Heimspielen
15. Nachmelden von Spielerpässen
16. Stammspielerparagraph
17. Kreispokal


1. Allgemeines

Für alle Spiele auf Kreisebene gelten die Spielordnung, das Melde- und Passwesen sowie die Satzung des SHFV und des DFB.


2. Spielberichtsbogen

Alle Mannschaften müssen ihre Trikots mit Rückennummern versehen. Die Eintragung auf dem Spielberichtsbogen hat so zu erfolgen, dass die Rückennummern mit den Nummern auf dem Spielberichtsbogen übereinstimmen. Die Spieler von Nr. 1 - 11 beginnen das Spiel. Ab Nr. 12 folgen dann die Ersatzspieler. Der Spielberichtsbogen und die Pässe der aufgeführten Spieler sind dem Schiedsrichter grundsätzlich unaufgefordert rechtzeitig vor dem Spielbeginn zu übergeben, damit dieser genügend Zeit hat, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Die Spielerpässe sind in der Reihenfolge wie auf dem Spielbericht aufgeführt sortiert vorzulegen. Ein mangelhaft ausgefüllter Spielberichtsbogen sowie unsortierte Pässe ziehen ein Ordnungsgeld nach sich. Mit seiner Unterschrift auf dem Spielberichtsbogen verpflichtet sich der Spielführer für die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Spieler, die nicht im Besitz eines Passes sind, können vom Schiedsrichter nicht vom Spiel ausgeschlossen werden, doch hat der Spieler, der einer gesetzlichen Ausweispflicht unterliegt, sich zwingend mit einem amtlichen Lichtbilddokument (Personalausweis, Führerschein, Reisepass) auszuweisen. Die Schiedsrichter sind vom Kreisschiedsrichterausschuss angehalten, auf fehlende Pässe bzw. die Ausweispflicht bei fehlendem Pass hinzuweisen. Erfolgt die Ausweispflicht nicht, ist vom Schiedsrichter ein entsprechender Hinweis auf dem Spielbericht zu vermerken. Der Spieler ist dann nicht spielberechtigt.


3. Schiedsrichter

Erscheint der angesetzte Schiedsrichter nicht rechtzeitig zum angesetzten Termin, muss der Platzverein für eine rechtzeitige Gestellung eines anerkannten neutralen Ersatzschiedsrichters Sorge tragen (§ 39 SpO). Findet sich kein anerkannter neutraler Schiedsrichter, so müssen sich die Mannschaftsführer auf einen anerkannten Schiedsrichter, der einem der spielenden Vereine angehört, einigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Los. Steht kein anerkannter Schiedsrichter zur Verfügung, so ist der Platzverein für die Gestellung eines Schiedsrichters verantwortlich.


4. Spieltracht

Der Platzverein ist verpflichtet, bei gleicher Spieltracht andersfarbige Ausweichtrikots zu benutzen. Dem Schiedsrichter ist die Farbe "SCHWARZ" vorbehalten.


5. Spielverlegungen

Die Verlegung von Terminen - auch nur in der Uhrzeit - bedarf der Genehmigung des Kreisspielausschusses (Staffelleiter). Mit der Genehmigung kann nur gerechnet werden, wenn sich beide Mannschaften mit der Verlegung schriftlich einverstanden erklärt haben. Dies soll nur vor dem angesetzten Termin liegen. Anträge sind schriftlich, spätestens 7 Tage vor dem Termin an den jeweiligen Staffelleiter des Spielausschusses zu übermitteln.
Für Spielverlegungen ist nach der Finanzordnung des FK eine Gebühr von 25,00 EUR pro Spiel zu zahlen.
Unabhängig davon kann der Spielausschuss Spielverlegungen auf der Grundlage des §17 SpO vornehmen.


6. Spielabsagen wegen Unbespielbarkeit des Platzes

Spielabsagen infolge unbespielbarer Plätze sind bei Sonntagsspielen nur von 11.00 Uhr samstags bis spätestens 10.00 Uhr sonntags beim Gastverein möglich (bei Wochentagsspielen bis spätestens 2,5 Stunden vorher). Der absagende Verein hat in jedem Falle den Spielausschuss per Fax oder per Spielbericht auf dem Postwege zu informieren und unverzüglich die entsprechende Mitteilung in das DFBnet vorzunehmen.


7. Unbespielbarkeit des Platzes bei Neuansetzungen

Sollte bei einer Neuansetzung der Platz wiederum unbespielbar sein, ist der Spielausschuss sofort per Fax oder Telefon zu informieren und behält sich vor, die Partie gemäß §34 SpO in Verbindung mit §35 (4) SpO zum selben Termin auf dem Platz des Gegners austragen zu lassen.
 

8. Meldung von Spielergebnissen

Der Heimverein der jeweiligen Begegnung hat das Spielergebnis bis spätestens 1 Stunde nach Spielende über die bekannten, direkten Meldewege selbst in das DFBnet einzugeben. Weitere Informationen hierzu können unter diesem Link eingesehen werden. 

Ordnungsgelder für Nichtmelden oder nicht fristgemäßes Melden von Spielergebnissen werden laut Punkt 16, Absatz G der Finanzordnung des FK ausgesprochen.

Hinweis: Mannschaften, die innerhalb des Punktspielbetriebes offiziell ohne Wertung in einer Staffel spielen, sind von der Pflicht zur zeitgerechten Meldung des Ergebnisses befreit. Die Meldepflicht entfällt für einen Heimverein allerdings nicht, sofern lediglich gegen eine Mannschaft gespielt wird, die ohne Wertung am Spielbetreb teilnimmt, die Heimmannschaft selber allerdings regulär gewertet wird. In letzterem Falle gilt das bekannte Meldefenster bis 1 Stunde nach Spielschluss für die Heimmannschaft analog.
                                                                                                                                                                                                                                            
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9. Einsenden von Spielberichten

Die Vereine haben auch für alle Freundschaftsspiele und alle Altherren-Partien ordnungsgemäße Spielberichte einzusenden. Für die Einsendung der Spielberichte bei Punkt- und Pokalspielen ist der Schiedsrichter zuständig.


10. Ordnungsstrafen und Gebühren

Ordnungsstrafen und Gebühren werden gemäß der Finanzordnung des FK erhoben.
 

11. Anzahl der Vereinsmannschaften in der 1. und 2. Kreisliga und Regelung des Auf- und Abstieges

In der 1.  und 2. Kreisliga darf nur eine Mannschaft pro Verein mitwirken. Im Falle eines Abstieges einer Mannschaft in die 1. oder 2. Kreisliga, in der sich bereits eine untere Mannschaft des Vereines befindet, muss diese untere Mannschaft als erster Regelabsteiger in die nächstniedrigere Klasse absteigen.

Die detaillierten Auf- und Abstiegsregelungen können unter dem folgenden Link eingesehen werden: Auf- und Abstiegsregelung


12. Anzahl der Spieler sowie Auswechselspieler

In der 1. und 2. Kreisliga und bei Pokalspielen des FK dürfen 3 Spieler pro Partie ausgewechselt werden; ein Wiedereinwechseln ist nicht möglich. Bei Spielen der Kreisklasse dürfen bis zu 15 Spieler (inkl. Auswechselspielern) an einem Punktspiel mitwirken; diese dürfen auch öfter ein- und ausgewechselt werden.


13. Geld- und Hallenturniere

Geld- und Hallenfußballturniere sind genehmigungspflichtig. Die Turniere sind beim Spielausschussobmann anzumelden.


14. Ausrichtung von Heimspielen

A.
Jeder Platzverein ist für die Sicherheit und den Schutz der gegnerischen Spieler und der Schiedsrichter sowie der Schiedsrichterassistenten verantwortlich. Er hat für einen erkennbaren Ordnungsdienst zu sorgen. Es sind bezüglich der Platzdiszipln die Bestimmungen des §37 SpO zu beachten.

B.

Auf § 32a SpO wird besonders hingewiesen, wonach Spiele nur auf dem gemeldeten Hauptspielfeld ausgetragen werden dürfen. Auf genehmigten Ausweichspielplätzen darf nur gespielt werden, wenn der Eigentümer des Hauptspielfeldes diesen gesperrt hat. Ist der Ausweichspielplatz kein Naturrasenplatz sind der Gegner und der Spielausschuss (der jeweilige Staffelleiter) hiervon bis spätestens 10.00 Uhr des aktuellen Spieltages telefonisch und per Email zu informieren. Der Spielausschuss informiert den Schiedsrichterausschuss.

Sollte die vorgegebene Information nicht oder nicht termingerecht erfolgen, so obliegt dem Gastverein die Entscheidung, ob das Spiel durchgeführt wird oder nicht. Entscheidet sich der Gastverein dafür, das Spiel nicht auszutragen, trägt der Heimverein angefallene Fahrtkosten des Gastvereins und des Schiedsrichters/Schiedsrichtergespannes.

C.

Von der Regelung nach Buchstabe B sind die Vereine ausgenommen, die als Hauptspielfeld einen Hart- bzw. Kunstrasenplatz angemeldet und diesen durch den Spielausschuss genehmigt bekommen haben. In diesem Fall obliegt es dem Spielausschuss, alle Gastmannschaften hiervon in Kenntnis zu setzen.

Hinweis: Der Hinweis auf Hart- oder Rasenplatz wird im DFBnet unter "Spielstätte" ausgewiesen.



15. Nachmelden von Spielerpässen

Kann ein Spielerpass für das betreffende Pflichtspiel nicht vorgelegt werden, so ist dieser Pass bis zum darauffolgenden Donnerstag beim jeweiligen Staffelleiter des Spielausschusses nachzumelden.


16. Stammspielerparagraph

Beachten Sie bitte sorgfältig den § 55 SpO (Stammspielerparagraph). Der Spielausschuss wird weiterhin genau prüfen, ob alle Spieler für untere Mannschaften eines Vereins spielberechtigt sind. Die Spielordnung ist auf der Homepage des SHFV abrufbar.

Weitere Informationen hinsichtlich des § 55 der SpO können unter den folgenden Links abgerufen werden:

Informationen und Beispiele zum § 55 SpO - Stammspielerparagraph
Erläuterungen zur U21-Regelung

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17. Kreispokal

Der FK Rendsburg-Eckernförde spielt entsprechend der Vorgaben des SHFV in jedem Spieljahr seinen Kreispokalsieger aus, der dann automatisch qualifiziert ist für die SHFV-Pokalspiele. 1. Mannschaften von Vereinen, die auf der Verbandsligaebene oder in der Schleswig-Holstein-Liga spielen, sind verpflichtet, an den Pokalspielen teilzunehmen. 1. Mannschaften auf Kreisebene sollten an den Kreispokalspielen teilnehmen, jedoch ist die Teilnahme freiwillig. Mit der Anmeldung gelten für díe Teilnahme die SHFV-Spielordnung, die SHFV-Pokalbestimmungen und die Finanzordnung des FK.
Abweichend zum Anhang 5a, § 11 Pokalbestimmungen der Spielordnung des SHFV erhält der Heimverein die Einnahmen. Er trägt die Verbandsabgaben, Platzkosten, Reklamekosten, Kosten für Kassierer und Ordner, die Kosten für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten. Sollten die Einnahmen die Kosten nicht decken, trägt er auch die Fehlbeträge.
Der anreisende Verein trägt seine Kosten selbst.

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