Spielbetrieb / Spielordnung
Auszug aus der Finanzordnung des SHFV


A.

Spesensätze

Euro

 

 

 

1.

Entschädigung für Vorstands- und Ausschusssitzungen

 

9,00

2.

Entschädigung für die Teilnahme an Tagungen, Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen für den Vorstand und die Ausschussvorsitzenden oder bestimmte Vertreter pro Tag

 

 

 

9,00

3.

Entschädigungen für Schiedsrichter bei Lehrgängen und Schulungen an der Sportschule Malente pro Tag

 

7,00

 

 

4.

Entschädigungen für Turnierleitungen oder sonstige Aufgaben bei Turnieren, die vom FK ausgerichtet werden, pro Stunde

 

6,00

 

 

5.

Die Schiedsrichter- und Beobachterspesen und die Kilometerentschädigung für die Leitung bzw. Beobachtung von Spielen auf Kreisebene richten sich nach der SHFV – Schiedsrichterspesenordnung

 

 

 

 

 

B.

Fahrtkosten

 

 

 

 

1.

Die Vorstands- und Ausschussmitglieder erhalten eine Kilometerentschädigung bei Nutzung des eigenen PKWs von

 

 

0,30

2.

Bei Bus- und Bahnfahrten werden die tatsächlichen Kosten erstattet.

 

 

3.

Mitnahmeentschädigung pro Mitfahrer bei Nutzung des eigenen PKWs von

 

 

0,02

4.

Mindestsatz der Fahrtkosten, auch bei Nutzung des ÖPNV

 

5,00

 

 

 

C.

Verhandlungsgebühren des Kreisgerichtes und des Jugendgerichtes

 

 

 

 

1.

Schriftliches Verfahren

im Senioren- und Frauenbereich

im Jugendbereich

 

 

25,00

15,00

2.

Bei mündlichen Verhandlungen

im Senioren- und Frauenbereich

im Jugendbereich

zusätzlich aller anfallenden Kosten, wie Spesen, Fahrtkosten

des Gerichtes, Zeugengelder und aller Sachaufwendungen

 

 

25,00

15,00

 

3.

Proteste im Senioren-, Frauen- und Jugendbereich

50,00

 

 

 

 

D.

Gebühren im Spielbetrieb

 

 

 

 

1.

Bildung bzw. Auflösung von Spielgemeinschaften (§ 7 a Sp0)

 

        25,00

2.

Freigabe für Seniorenmannschaften (§ 17 JO)

 

25,00

3.

Sonstige Dienstleistungen, wie Kreishallenmeisterschaften, Turniere, Fortbildungen etc.

Erstattung der tatsächlichen

Aufwendungen 

4.

Spielverlegungen (§§ 17-18 Sp0)

Senioren und Frauen

Jugend mit Schiedsrichtern

Jugend ohne Schiedsrichter

 

25,00

10,00

5,00

 

 

 

 

 

 

E.

 

1.

Nenngelder

 

Senioren Kreisliga (pro Mannschaft)

Senioren Kreisklassen (pro Mannschaft)

Frauen Kreisebene (pro Mannschaft)

Juniorinnen und Junioren (pro Mannschaft)

 

 

100,00

80,00

70,00

25,00

 

 

 

 

 

 

F.

Spielabgaben

 

 

 

 

1.

Kreisliga (pro Mannschaft)

Frauen Kreisebene

Jugend Kreisebene

60,00

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

G.

Ordnungsgelder

 

 

 

 

1.

Nichtantreten zu einem angesetzten Pflichtspiel/ Pflichtwettbewerb ohne rechtzeitige Absage (§§  19,21 Sp0)

1. Nichtantreten

         Senioren, Frauen und A – C- Juniorinnen/junioren

         Juniorinnen/Junioren ab D- Jugend abwärts

2. Nichtantreten

         Senioren, Frauen und A – C- Juniorinnen/Junioren

         Juniorinnen/Junioren ab D- Jugend abwärts

3. Nichtantreten

         Senioren, Frauen und A – C – Juniorinnen/Junioren

         Juniorinnen/Junioren ab D- Jugend abwärts

 

 

 

 

40,00

15,00

 

60,00

30,00

 

90,00

50,00

2.

Passmängel/ Fehler im Pass (§ 43 Sp0 und § 2 MuP)

Pro Pass

 

 

10,00

3.

Zurückziehen von Mannschaften (§§ 19,20 Sp0)

Senioren, Frauen und A – C- Juniorinnen/Junioren

Juniorinnen/Junioren ab D – Jugend abwärts

 

75,00

25,00

 

4.

Nichtantreten einer Altherren- oder Oldiemannschaft in der Kreishallenrunde, pro Spieltag

 

 

60,00

5.

Fehlen eines Passes beim Spiel, pro Pass, wenn nicht bis zum folgenden Donnerstag beim Spielausschussobmann (Jugend = Staffelleiter) telefonisch nachgemeldet wird

Senioren, Frauen und A – C- Juniorinnen/Junioren

   maximal pro Spiel

Juniorinnen/Junioren ab D- Jugend abwärts

   maximal

 

 

 

 

20,00

60,00

10,00

30,00

 

6.

Fehlende Spielberechtigung einer Spielerin/eines Spielers  

 

 

 

a.

nach §§ 28-29 Sp0 und § 9,17 JO

50,00

 

b.

nach § 55 Sp0 und § 11 JO (Stammspieler)

  maximal pro Spiel

25,00

75,00

 

 

 

 

Wird das Mitwirken eines nichtspielberechtigten Spielers durch die Verbandsorgane erst nach mehrmaligem Einsatz festgestellt, kann nur einmal das Ordnungsgeld erhoben werden.

 

 

7.

Bei der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls für die Frauen-, Herren- und A-Jugendmannschaften und jede Jugendmannschaft, die über die Kreisebene hinaus spielt, wird im ersten Jahr ein Ordnungsgeld erhoben von

 

Wird auch im darauf folgenden Spieljahr das Schiedsrichtersoll erneut nicht erfüllt, so kann/können eine, bei mehreren fehlenden Schiedsrichtern, auch weitere Seniorenmannschaften gemäß § 9 der SHFV - Spielordnung nicht mehr am Pflichtspielbetrieb teilnehmen.

Das Ordnungsgeld wegen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls ist nicht von neu gegründeten Vereinen im ersten Spieljahr zu zahlen.

 

 

 

 

250,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Mangelnde Platzdisziplin (§ 37 Sp0)

 

100,00

9.

Fehlverhalten von Schiedsrichter nach §§ 7,8,17 SRO

 

50,00

10.

Nicht ordnungsgemäßer Aufbau eines Spielfeldes  
(§ 32 Sp0)
Senioren und Frauen

Juniorinnen und Junioren

 

 

 

50,00

25,00

11.

Spielberichtsvorlage ist mangelhaft (§ 43 Sp0)

 

10,00

12.

Nicht- oder verspätetes Einsenden des Spielberichtes (Einsendeschluss ist Dienstag 24.00 Uhr)

- Senioren und Frauen

- Juniorinnen und Junioren

 

 

25,00

10,00

 

13.

Nicht ordnungsgemäßes Absagen  von Spielen (§ 35 Sp0)

Senioren und Frauen

Juniorinnen und Junioren

Ist ein Schiedsrichter angereist werden zusätzlich die Schiedsrichterkosten nach der Schiedsrichterspesenordnung erhoben.

 

 

25,00

10,00

14.

Fehlende Aufsichtspflichten als Betreuer nach § 15 J0

A – C Juniorinnen und Junioren

D- Juniorinnen und Junioren abwärts

 

 

50,00

25,00

15.

Verspätete Mannschaftsmeldungen im Senioren-, Frauen- und Jugendbereich

 

 

25,00

16.

Nicht- oder nicht fristgemäßes Melden eines Ergebnisses in das DFBnet

- Senioren und Frauen (je Spiel)

- Juniorinnen und Junioren (je Spiel)

 

 

10,00

10,00

 

17.

Sonstige Verstöße gegen Satzungen und Ordnungen (§ 1 Sp0, § 47 Satzung), wie unter anderem:

Nichtbefolgung einer Einladung ohne Entschuldigung
oder
Nichtbeantwortung  einer geforderten Stellungnahme durch das Kreisgericht, den Vorstand oder die Ausschüsse
oder

Nichtbesuch von vom Vorstand festgelegter Pflichtveranstaltung

 

 

 

 

 



30,00

 

 

 

 

 

H.

Inkrafttreten

 

 

 

 

 

Die Finanzordnung wird auf der Grundlage der Entscheidung des SHFV – Beirates zur einheitlichen Beurteilung von gleichartigen Dienstleistungen und Vergehen der Vereine (Ordnungsgelder) in allen 14 Kreisen des SHFV erstellt und entfaltet ihre Wirkung für alle Maßnahmen, die die Spielserie 2008/2009 und die folgenden Spieljahre betreffen.

 

 

 

Büdelsdorf, den 18. September 2009

 

 
Werner Kirstein
 

 

(1. Vorsitzender)