Ehrungsordnung des KFV

§ 1  Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied

§ 2 Auszeichnungsarten zur Verleihung von Ehrennadeln

§ 3  Ehrungsvoraussetzungen

§ 4 Verleihungen

§ 5 Urkunden und Ausweis

§ 6 Antragsverfahren

§ 7 Widerruf

§ 8 Inkrafttreten

 

§ 1 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied

Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied werden auf Antrag des jeweiligen Kreisvorstandes  durch den Kreistag ernannt.

  1. Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied  erhalten neben einer besonderen Urkunde den Ehrenring des SHFV.
  2. Der Ehrenvorsitzende ist mit Sitz und beratender Stimme im Kreisvorstand und auf dem Kreistag vertreten.
  3. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer über mehr  als 20 Jahre   den Fußballkreis ehrenamtlich   als 1. Vorsitzender  besonders verdienstvoll geführt hat.
  4. Ehrenmitglied kann nur werden, wer über mehr als  20 Jahre ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Fußballkreises war  und im Vorstand besonders verdienstvoll gewirkt hat. Die Ehrenmitgliedschaft  kann nur erworben werden, wenn das  Ehrenmitglied im Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Vorstandsposition einnimmt.
  5. Das Ehrenmitglied ist zu ordentlichen  Kreistagen einzuladen.

 § 2 Auszeichnungsarten zur Verleihung von Ehrennadeln

 Auf Antrag des Kreisvorstandes oder eines Mitgliedsvereins können folgende Ehrennadeln verliehen werden:

a)    silberne Ehrennadel

b)    goldene Ehrennadel

 Die für die Auszeichnung vorgeschlagenen Personen müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

 § 3 Ehrungsvoraussetzungen

 Die silberne Ehrennadel  kann an Personen verliehen werden, die sich

 a)    mindestens 10 Jahre in der Verwaltung eines Vereins  oder

b)    als  Mitglied des Vorstandes oder der Ausschüsse des Fußballkreises

 große Verdienste um den Fußballsport im Fußballkreis Rendsburg - Eckernförde erworben haben.

  Die goldene Ehrennadel kann an Personen verliehen werden, die sich

      a) mindestens 20 Jahre in der Verwaltung eines Vereins oder

     b) als Mitglied des Vorstandes oder der Ausschüsse des Fußballkreises

 sehr große Verdienste um den Fußballsport  im Fußballkreis Rendsburg – Eckernförde erworben haben.

 Der Kreisvorstand hat  das Recht, die goldene Ehrennadel auch an solche Personen zu verleihen, die sich  um die Förderung des Fußballsportes  (z. B. als Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, Personen des öffentlichen Lebens etc.)  im Fußballkreis Rendsburg – Eckernförde sehr große Verdienste erworben haben.  In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt,  die goldene Ehrennadel  auch an Personen, die außerhalb des Fußballkreises Rendsburg  - Eckernförde ehrenamtlich tätig sind,  zu verleihen.

 

§ 4 Verleihungen

Die Verleihungen der Ehrennadeln soll grundsätzlich auf dem ordentlichen oder außerordentlichen  Kreistag des Fußballkreises Rendsburg – Eckernförde erfolgen.

 § 5 Urkunden und Ausweis

 Über  die Verleihung der Ehrennadeln wird eine Besitzurkunde ausgestellt. Zusätzlich wird ein der Ehrung entsprechendes Geschenk überreicht. Außerdem erfolgt  eine Veröffentlichung der Ehrung auf der Homepage des Fußballkreises  Rendsburg – Eckernförde.

Daneben können Träger der goldenen Ehrennadel auf Antrag einen Ausweis erhalten, der zum freien Eintritt bei allen zum Spielbetrieb des Fußballkreises Rendsburg – Eckernförde  zu zählenden Spielen berechtigt.

 § 6 Antragsverfahren

 Anträge für die Verleihung von Ehrennadeln sind auf  Vordrucken zu stellen, die  auf der Homepage des Fußballkreises Rendsburg – Eckernförde – Service – zur Verfügung gestellt werden.

Über die Ehrungsanträge entscheidet der  Kreisvorstand auf Empfehlung des 1. Vor-

sitzenden.

Die Anträge sollen mindestens 6 Wochen  vor dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Verleihungstages dem 1. Vorsitzenden vorliegen.

Die Benachrichtigung des mit einer Ehrennadel zu Ehrenden  nimmt der 1. Vor-sitzende vor.

 § 7 Widerruf

 Der Kreisvorstand kann Ernennungen nach § 1 widerrufen, wenn der Betroffene sich als unwürdig erwiesen hat.

Der Kreisvorstand kann Auszeichnungen nach § 2 zurücknehmen,  wenn der Betroffene in einem  sportgerichtlichen Strafverfahren  mit dem Verbot, ein Amt zu bekleiden oder dem Ausschluss aus dem SHFV verurteilt wird.

 § 8 Inkrafttreten

 Diese Ehrungsordnung tritt mit Wirkung vom 4. Juli 2009 in Kraft und löst  die Richtlinien für die Verleihung von Ehrennadeln im Kreisfußballverband Rendsburg – Eckernförde  vom 3. Juli 2000 ab.